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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsverband Teisendorf e.V. findest du hier .

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Satzung als PDF:


S   A   T   Z   U   N   G

der

DEUTSCHEN LEBENS- RETTUNGS- GESELLSCHAFT
ORTSVERBAND TEISENDORF e.V.




I.     NAME,  SITZ,  ZWECK

    §    1    (Name, Sitz)
    §    2    (Zweck)
    §    3    (Geschäftsjahr)

II.    MITGLIEDSCHAFT  und  GLIEDERUNGEN

    §    4    (Mitgliedschaft)
    §    5    (Gliederungen)
    §    6    (Verhältnis zum Landesverband Bayern
                und zum Bezirksverband)
    §    7    (Jugend)

III.    ORGANE

    §    8    (Ortsverbandsversammlung)
    §    9    (Ortsverbandsvorstand)
    §    10  (Kommissionen)
    §    11  (Ehrenamt)

IV.    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    §    12    (Prüfungen)
    §    13    (DLRG-Warenzeichenschutz und -Material)
    §    14    (Ehrungen)
    §    15    (Geschäftsordnung)
    §    16    (Wirtschaftsordnung)

V.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    §    17    (Satzungsänderungen)
    §    18    (Auflösung)
 


S  A  T  Z  U  N  G
der
Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft
Ortsverband Teisendorf e.V.




I.    Name, Sitz, Zweck

§ 1     (Name, Sitz)

1.    Der Ortsverband Teisendorf der Deutschen Lebens- Rettungs-
       Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des
       Amtsgerichts München ein-getragenen Deutschen Lebens- Rettungs-
       Gesellschaft „Landesverband Bayern e.V.“ und der Deutschen Lebens-
       Rettungs- Gesellschaft „Bezirk Alpenland e.V.“.

2.    Er führt die Bezeichnung:

      „Deutsche Lebens- Rettungs- Gesellschaft
      Ortsverband Teisendorf e.V.  -  DLRG OV Teisendorf e.V.“
      mit Sitz in Teisendorf

3.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2     (Zweck)

1.    Die DLRG OV Teisendorf e.V. ist eine gemeinnützige, im Rahmen der
       DLRG LV Bayern e.V. selbständige Gliederung, in der grundsätzlich
       ehrenamtlich mit freiwilligen Mitarbeitern gearbeitet wird. Sie verfolgt
       ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des
       Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
   
2.    Die Aufgabe der DLRG OV Teisendorf e.V. ist die Schaffung und
       Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des
       Ertrinkungstodes dienen, insbesondere in der Gemeinde Teisendorf und
       den Nachbargemeinden.

3.    Zu den Aufgaben nach Abs. 2 gehören insbesondere:

•    Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
•    Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und
      auf dem Wasser
•    Förderung und Durchführung des Anfängerschwimmens
•    Förderung des Schulschwimmunterrichts, Aus- und Fortbildung von Schwimmern,
      Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern 
      und Rettungstauchern sowie unter Beachtung der DLRG eigenen
      Prüfungsordnung Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
•    Förderung der Ausbildung im Sanitätsdienst
•    Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
•    Planung, Organisation und Durchführung des Rettungswachdienstes
•    Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen im
      Rahmen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
•    Mitwirkung im Rahmen des Bayer. Gesetzes über den Rettungsdienst
      (BayRDG)
•    Natur und Umweltschutz am und im Wasser
•    Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
•    Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen innerhalb des
      eigenen Bereichs
•    Bildung von Jugendgruppen

4.    Der DLRG OV Teisendorf e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
       Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
5.    Mittel des DLRG OV Teisendorf e.V. dürfen nur für satzungsmäßigen
       Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen
       aus Mitteln des DLRG OV Teisendorf e.V. Der DLRG OV Teisendorf darf
       niemandem Aus-gaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
   
6.    Die DLRG gibt ein offizielles Veröffentlichungsorgan heraus.


§ 3     (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


II. Mitgliedschaft und Gliederungen

§ 4     (Mitgliedschaft)

1.    Mitglieder der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
   
2.    Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den DLRG-Ortsverband. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die Satzung auszuhändigen.

3.    Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im OV aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die Delegierten des OV vertreten.
   
4.    Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, daß die Beiträge für das abgelaufene, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachge-wiesen sind.
   
5.    Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit.
   
6.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
   
a)    die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Ortsverband zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

b)    die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen auf Beschluß des Ortsverbandsvorstandes. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

c)    den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
   
7.    Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsverbandsversammlung festgesetzt wird. Die von der Landestagung bzw. von der Bezirkstagung festgesetzten Mindestbeiträge sind einzuhalten.
   
8.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
   
9.    Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird der DLRG Ortsverband Teisendorf e.V. nicht verpflichtet.
   
10.    Endet die Mitgliedschaft, so ist das sich im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Vorstandsfunktion sind einschlägige Unterlagen, Dokumente und Materialien dem Ortsverband auszuhändigen.
   
11.    Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder deren Anordnungen aufgrund dieser Satzung oder wegen DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

•    Rüge
•    Verweis
•    zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Ämtern
•    zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
•    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
•    zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen
        Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der
        Organe
•    Ausschluß
   
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.


§ 5     (Gliederungen)

Der Ortsverband Teisendorf kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden.


§ 6     (Verhältnis zum Landesverband und zum
Bezirk Alpenland)

1.    Der Landesverband Bayern und der Bezirk Alpenland sind berechtigt, die Tätigkeiten des OV Teisendorf zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in allen Unterlagen der Gliederung Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlagen. Das LV-Präsidium und der Bezirksvorstand sind berechtigt, Weisungen an die Gliederung zu erteilen.

2.    a)    Zu allen Ortsverbandsversammlungen ist der Bezirksvorstand fristgerecht einzuladen. Von allen Tagungen ist dem Bezirk Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.

b)    Mitglieder des Präsidiums des LV Bayern und des Bezirksvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften des OV teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

3.    Fristgerecht sind durch dem OV dem Bezirk zuzuleiten:

•    technischer Bericht
•    Beitragsabrechnung
•    Jahresabschluß nebst angeordneten Anlagen
•    sämtliche fälligen Zahlungen
•    Berichte über Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen des Bezirks
        Alpenland und des Landesverbandes Bayern.

4.    Dem Ortsverband ist, wenn er den Verpflichtungen aus dem Abs. 3 unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der Bezirkstagung und im Bezirksverbandsrat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab, versagt.

5.    Im DLRG-internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.







§ 7     (Jugend)

1.    Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG. Sie betreibt eine den Zielen des Grundgesetztes förderliche Arbeit und bejaht die freiheitliche, demokratische Grundordnung sowie die parlamentarische, repräsentative Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland.

2.    Die Bildung von Jugendgruppen im Ortsverband der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige, selbständige Übernahme  und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des DLRG-OV.

3.    Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der vom Landesjugendtag beschlossenen und vom DLRG LV Bayern genehmigten Landesjugendordnung.

4.    Die vorläufige Bestätigung der nach der Landesjugendordnung durch die Jugend des Ortsverbandes erfolgten Wahlen des Leiters der DLRG-Jugend und seines Stellvertreters nimmt der OV-Vorstand auf der den Wahlen folgenden Sitzung mit Wirkung bis zur nächsten Ortsverbandsversammlung vor. Die OV-Versammlung spricht die endgültige Bestätigung auf ihrer den Wahlen folgenden Tagung aus.


III. Organe

§ 8     (Ortsverbandsversammlung)

1.    Die Ortsverbandsversammlung ist oberstes Organ des DLRG-OV. Sie tritt jährlich zusammen.

2.    Eine außerordentliche Ortsverbandsversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Ortsverbandsvorstand beschließt oder mindestens 10 % der stimm-berechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

3.    Zur Ortsverbandsversammlung muß schriftlich mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Die Ortsverbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung zur Ortsverbandsversammlung ausdrücklich hingewiesen wird. Anträge zur Ortsverbandsversammlung müssen schriftlich gestellt werden und bis fünf Tage vor der Versammlung beim Ortsverbandsvorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Paragraph 9 Abs. 8 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.

4.    Die Ortsverbandsversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Ortsverbandes. Sie nimmt die Berichte des Ortsverbandsvorstandes und der Revisoren ent-gegen und ist zuständig für die:

•    Wahl der Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes (§ 9 Abs. 2a – 2d) und deren Stellvertreter
•    Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand ange-hören dürfen
•    Entlastung des Ortsverbandsvorstandes
•    Festsetzung der Beiträge unter Beachtung § 4 Abs. 7
•    Genehmigung des Haushaltsplanes
•    Anträge
•    Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung
•    Satzungsänderungen
•    Auflösung des Ortsverbandes.

5.    Der Vorsitzende des DLRG-OV beruft die Ortsverbandsversammlung ein und leitet sie. Über die Ortsverbandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen ein-gesehen werden und ist anläßlich der nächsten Ortsverbandsversammlung auszulegen. Über einen Einspruch entscheidet die Ortsverbandsversamm-lung.


§ 9     (Ortsverbandsvorstand)

1.    Der Ortsverbandsvorstand leitet den OV im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Ortsverbandsversammlung sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen des Bezirksverbandes Alpenland und des LV Bayern. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die Amtszeit beträgt mindestens 3 Jahre.

2.    Den Ortsverbandsvorstand bilden mindestens

•    Vorsitzender des Ortsverbandes
•    bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende des Ortsverbandes
•    Schatzmeister
•    technischer Leiter
•    Leiter der DLRG-Jugend OV

    Der Ortsverbandsvorstand kann erweitert werden.

3.    Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Ortsverbandes sein.
4.    Die Ortsverbandsversammlung entscheidet jeweils, welche Position besetzt und ob Stellvertreter gewählt werden sollen. Positionen können, mit Ausnahme Abs. 3, in Personalunion besetzt werden.

5.    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Ortsverbandsvorstand. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter im Rahmen von Beschlüssen und Anweisungen des gesamten Vorstandes.

6.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Ortsverbandes und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, daß die Stellvertreter des Vorsitzenden des Ortsverbandes nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden des Ortsver-bandes vertretungsberechtigt sind.

7.    Vereinsintern wird vereinbart, daß vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der laufenden Vereinstätigkeit hinausgehen, der Ortsverbandsvorstand die Zustimmung des Vorstandes des Bezirks Alpenland einzuholen hat.

8.    Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes und deren Stellvertreter werden von der Ortsverbandsversammlung gewählt. Die Mitglieder des bisherigen Ortsverbandsvorstandes bleiben im Amt, bis jeweils ein neues Mitglied des Ortsverbandsvorstandes gewählt ist. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter sind durch die DLRG-Jugend zu wählen und als Vorstandsmitglied lediglich zu bestätigen. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleich-heit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9.    Der Ortsverbandsvorstand benennt ein Mitglied, das ihn im Jugendausschuß vertritt.

10.    Zu den Sitzungen des Ortsverbandsvorstandes ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Für die Beschlußfassung im Ortsverbandsvorstand gilt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Über jede Sitzung des Ortsverbandsvorstands ist ein Protokoll zu führen.



§ 10     (Kommissionen)

Zur Beratung können die gemäß § 8 und § 9 genannten Organe für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden.


§ 11     (Ehrenrat)

1.    Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.

2.    Die Aufgabe des Ehrenrates nimmt für den DLRG OV Teisendorf der DLRG Bezirksverband Alpenland, ersatzweise der DLRG Landesverband Bayern wahr.


IV. Sonstige Bestimmungen

§ 12     (Prüfungen)

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt der DLRG-OV Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüflinge bindend.


§ 13     (DLRG Warenzeichenschutz und -Material)

1.    Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandsabzeichen sind im Warenzeichenregister Deutsches Patentamt München warenzeichenrechtlich geschützt.

2.    Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandsabzeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat erlassen.

3.    Das zur Erfüllung der Aufgaben des DLRG OV benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

4.    Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister verantwortlich.

5.    Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür sorge zu tragen, daß das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.




§ 14     (Ehrungen)

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasser-rettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V.


§ 15     (Geschäftsordnung)

Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG, Landesverband Bayern e.V.


§ 16     (Wirtschaftsordnung)

Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG, Landesverband Bayern e.V.


V. Schlußbestimmungen

§ 17     (Satzungsänderungen)

1.    Satzungsänderungen können nur von der Ortsverbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der DLRG LV Bayern. Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2.    Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsverbandsversammlung bekannt gegeben werden.

3.    Der Ortsverbandsvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.


§ 18     (Auflösung)

1.    Die Auflösung des DLRG Ortsverbandes Teisendorf kann nur mit einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufenen, außer- ordentlichen Ortsverbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel (¾) der Anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Ist eine zu diesem Zweck der Auflösung einberufene Ortsverbandsversammlung nicht beschlußfähig, so ist, abweichend von § 8 Abs. 2, eine neue Ortsverbandsversammlung mit gleicher Frist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.


2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des DLRG Ortsverbandes Teisendorf oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen der nächsthöheren, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten DLRG-Gliederung zu, hilfsweise der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.04.1989 in Teisendorf errichtet und von der Mitgliederversammlung am 11.05.1990 in Teisendorf geändert (Eintragung in das Vereinsregister).

Der Verein wurde am 27.09.1990 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen eingetragen (VR 469).
 

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